BFH - Urteil vom 10.11.1996
X R 158/96

BFH - Urteil vom 10.11.1996 (X R 158/96) - DRsp Nr. 2000/2621

BFH, Urteil vom 10.11.1996 - Aktenzeichen X R 158/96

DRsp Nr. 2000/2621

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

1987 erwarben sie ein unbebautes Grundstück, um für eigene Wohnzwecke ein Einfamilienhaus zu errichten. Nach Erteilung der Baugenehmigung am 10. Dezember 1990 begannen sie im Frühjahr 1991 mit der Errichtung des Einfamilienhauses. Nachdem der Rohbau einschließlich des Dachstuhls entsprechend der Baugenehmigung fertiggestellt war, legte --wegen unterschiedlicher Auffassung zur baurechtlich zulässigen Garagen-Dachkonstruktion und damit zusammenhängend der zulässigen Traufhöhe-- die Gemeinde Widerspruch gegen die erteilte Baugenehmigung ein. Die Kreisverwaltung ordnete daraufhin die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung an. Hiergegen beantragten die Kläger erfolglos die Anordnung der sofortigen Vollziehung vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht. Vergleichsgespräche mit der Gemeinde und der Kreisverwaltung führten zu keinem Erfolg. Die Kreisverwaltung erteilte am 13. Januar 1992 mit Änderungen gegenüber der ersten Baugenehmigung eine zweite Baugenehmigung. Aufgrund dieser Genehmigung konnten die Kläger das Gebäude fertig stellen. Seit dem 1. September 1992 nutzen die Kläger das Haus zu eigenen Wohnzwecken.