BFH - Urteil vom 10.12.1997
II R 10/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 687
DStZ 1998, 521

BFH - Urteil vom 10.12.1997 (II R 10/95) - DRsp Nr. 1998/9027

BFH, Urteil vom 10.12.1997 - Aktenzeichen II R 10/95

DRsp Nr. 1998/9027

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine frühere Ehefrau erwarben im Juni 1981 das Grundstück A-Straße in Berlin je zur Hälfte.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat daraufhin das Grundstück, das mit einem als Hauptgebäude bezeichneten Wohngebäude sowie einem als Nebengebäude bezeichneten Gartenhaus bebaut und als Einfamilienhaus bewertet worden war, dem Kläger und seiner Ehefrau durch Bescheid vom 7. August 1981 auf den 1. Januar 1982 zugerechnet. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1982 beantragten der Kläger und seine Ehefrau, rückwirkend auf den 1. Januar 1982 die Grundstücksart Zweifamilienhaus festzustellen, da im Herbst 1981 in der Küche im Obergeschoß des Gartenhauses ein Herd installiert worden sei und somit sowohl das Hauptgebäude als auch das Gartenhaus eine abgeschlossene Wohnung enthielten. Das FA lehnte die beantragte Artfortschreibung ab. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kläger beantragt hatte, das FA zur Artfortschreibung zum Zweifamilienhaus zu verpflichten, hat das Finanzgericht (FG), das die frühere Ehefrau des Klägers als damalige Miteigentümerin zum Verfahren notwendig beigeladen hat, als unbegründet abgewiesen.