BFH - Urteil vom 10.12.1997
II R 25/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 822

BFH - Urteil vom 10.12.1997 (II R 25/95) - DRsp Nr. 1998/9028

BFH, Urteil vom 10.12.1997 - Aktenzeichen II R 25/95

DRsp Nr. 1998/9028

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Bausparkasse in der Rechtsform einer GmbH. Sie hat ihre Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) mit Wirkung vom 1. Januar 1982 neu gefaßt. Die Änderung betraf insbesondere § 4 ABB, wonach der Bausparer bei Vertragsbeginn eine unverzinsliche Einlage in Höhe von 1 v.H. der Bausparsumme zu leisten hat. § 4 ABB lautet:

(1) Der Bausparer hat bei Vertragsbeginn eine unverzinsliche Einlage in Höhe von 1 v.H. der Bausparsumme zu leisten. Die Bausparkasse richtet neben dem Bausparkonto ein Sonderkonto (Abschlußgebührenkonto) ein, auf dem die unverzinsliche Einlage gutgeschrieben wird. Diese Einlage wird mit der nur bei Inanspruchnahme des Bauspardarlehens anfallenden Abschlußgebühr verrechnet.

(2) ...

(3) ...

(4) Verzichtet der Bausparer nach Zuteilung auf das Bauspardarlehen, so kann er über die dem Sonderkonto gutgeschriebene Einlage nach Abs. 1 Satz 2 frei verfügen. Das gilt auch im Falle der Vollansparung der Bausparsumme.