BFH - Urteil vom 11.03.1988
V R 49/86
Normen:
FGO § 56 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 424
BStBl II 1988, 546
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 11.03.1988 (V R 49/86) - DRsp Nr. 1996/12918

BFH, Urteil vom 11.03.1988 - Aktenzeichen V R 49/86

DRsp Nr. 1996/12918

»1. Beauftragt der allgemein mit der Wahrnehmung der steuerrechtlichen Interessen des Steuerpflichtigen betraute Steuerberater einen anderen (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) mit der Einlegung eines Rechtsmittels, so muß er innerhalb der Rechtsmittelfrist überwachen, ob das Auftragsschreiben bei dem Beauftragten eingegangen ist und dieser die Prozeßvertretung übernimmt. 2. Eine derartige Kontrollpflicht besteht grundsätzlich nicht hinsichtlich solcher Schreiben, die dem Prozeßbevollmächtigten übersandt werden, nachdem er das Mandat bereits übernommen hat.«

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Dem Steuerberater des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist die Einspruchsentscheidung wegen Umsatzsteuer 1979 bis 1981 vom 18. September 1984 mit Postzustellungsurkunde (PZU) am 11. Oktober 1984 zugestellt worden. Die durch Rechtsanwalt E erhobene Klage wegen Umsatzsteuer 1979 bis 1981 ist am 28. Dezember 1984 beim Finanzgericht (FG) eingegangen. Mit ihr hat der Kläger beantragt, ihm gegen die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Diesen Antrag hat er wie folgt begründet: