I. Die Ehe des im Jahre 1988 verstorbenen Vaters der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurde im Jahre 1983 geschieden. Der verstorbene Vater verpflichtete sich in einem Scheidungsfolgenvergleich, seiner früheren Ehefrau den Zugewinnausgleich zu zahlen. Bemessungsgrundlage hierfür war u.a. ein ihm gehörendes Mietwohngrundstück. Er machte bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer für das Streitjahr 1984 Schuldzinsen auf ein zur Erfüllung der Zugewinnausgleichsverpflichtung aufgenommenes Darlehen vergeblich als Werbungskosten geltend.
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