BFH - Urteil vom 11.05.1993
IX R 25/89
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1795
BFHE 171, 445
BFHE 171, 446
BStBl II 1993, 751
DStZ 1993, 633
NJW 1994, 280
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 11.05.1993 (IX R 25/89) - DRsp Nr. 1996/9801

BFH, Urteil vom 11.05.1993 - Aktenzeichen IX R 25/89

DRsp Nr. 1996/9801

»1. Der Eigentümer eines Mietwohngrundstücks kann Schuldzinsen für ein Darlehen, das er zur Erfüllung seiner auf dem Wert des Grundstucks beruhenden Verpflichtung zum Zugewinnausgleich aufgenommen hat, mangels eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit seiner Einkünfteerzielung nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen (Anschluß an BFH-Urteil vom 8. Dezember 1992 IX R 68/89, BFHE 170, 134, BStBl II 1993, 434) 2. Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang der Schuldzinsen besteht auch dann nicht, wenn im Falle der Nichterfüllung der Schuld ein Vollstreckungszugriff des geschiedenen Ehegatten auf das Mietwohngrundstück gedroht hätte.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Ehe des im Jahre 1988 verstorbenen Vaters der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurde im Jahre 1983 geschieden. Der verstorbene Vater verpflichtete sich in einem Scheidungsfolgenvergleich, seiner früheren Ehefrau den Zugewinnausgleich zu zahlen. Bemessungsgrundlage hierfür war u.a. ein ihm gehörendes Mietwohngrundstück. Er machte bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer für das Streitjahr 1984 Schuldzinsen auf ein zur Erfüllung der Zugewinnausgleichsverpflichtung aufgenommenes Darlehen vergeblich als Werbungskosten geltend.