I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 1991 als technischer Angestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Zeit vom 30. Juni bis 22. November 1991 war er für seinen Arbeitgeber in den USA tätig. Noch am 22. November 1991 reiste der Kläger nach X in Florida/USA, wo er sich bis zum 31. Dezember 1991 aufhielt. In der Zeit vom 23. November bis 31. Dezember 1991 nahm der Kläger zwölf von den ihm in 1991 zustehenden dreißig Urlaubstagen und wurde in der übrigen Zeit von seinem Arbeitgeber wegen in den USA geleisteter Mehrarbeit vom Dienst freigestellt.
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