BFH - Urteil vom 11.06.1996
I R 97/95
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1996, 2394
BFHE 181, 122
DB 1996, 2366
DStR 1996, 1769
NJW-RR 1997, 481
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 11.06.1996 (I R 97/95) - DRsp Nr. 1996/30286

BFH, Urteil vom 11.06.1996 - Aktenzeichen I R 97/95

DRsp Nr. 1996/30286

»1. Überläßt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Wissen, das er als Ausfluß seiner Geschäftsführertätigkeit für die GmbH erwarb, entgeltlich einem Dritten, so ist eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in der Form einer verhinderten Vermögensmehrung anzunehmen. 2. Handelt es sich bei dem entgeltlich überlassenen Wissen um ein solches, das der Gesellschafter-Geschäftsführer durch seine Geschäftsführertätigkeit bei zwei GmbH erwarb, so ist bei der Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG davon auszugehen, daß sich beide Gesellschaften zur gemeinsamen Nutzung ihrer Geschäftschancen zusammengeschlossen und das Entgelt nach einem angemessenen Schlüssel geteilt hätten. 3. Unterhält der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Einzelunternehmen, so kann das FG in Ermangelung anderer Beweismittel die Geschäftschance entsprechend den Unternehmensgegenständen den in Betracht kommenden Gesellschaften zurechnen.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine im Jahr 1978 gegründete GmbH. Nach § 2 ihrer Satzung ist Gegenstand u.a. die Finanz- und Wirtschaftsberatung, ferner der Kauf, die Verwaltung, die Vermittlung und die Veräußerung von Vermögen aller Art.