BFH - Urteil vom 11.08.1993
II R 34/90
Normen:
AO (1977) § 169 Abs. 1 S. 1, § 171 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BB 1994, 132
BFHE 172, 393
BStBl II 1994, 375
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 11.08.1993 (II R 34/90) - DRsp Nr. 1996/9906

BFH, Urteil vom 11.08.1993 - Aktenzeichen II R 34/90

DRsp Nr. 1996/9906

»Erläßt das für die Grunderwerbsteuer zuständige FA eine Prüfungsanordnung, in der es einen in der Zukunft liegenden Prüfungsbeginn ankündigt, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht gehemmt, auch wenn der (zu prüfende) grunderwerbsteuerrechtlich maßgebende Sachverhalt im Rahmen der vorangegangenen Prüfung der Ertragsteuern vom Prüfer ermittelt und dies dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben worden ist, wenn der zeitlich später ergangenen Prüfungsanordnung keine Prüfungshandlungen folgen.«

Normenkette:

AO (1977) § 169 Abs. 1 S. 1, § 171 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 06.03.1978 erwarb die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) das Erbbaurecht an einem in A gelegenen Grundstück mit aufstehenden Gebäuden für einen Kaufpreis von ... DM. Veräußerin war die Grundstücksverwaltungsgesellschaft Objekt A mbH in B.

Die Klägerin war mit Gesellschaftsvertrag vom 03.03.1978 gegründet worden. Persönlich haftende Gesellschafter waren zunächst die C Grundstücksvermietungsgesellschaft mbH, sowie die Herren D und E; die persönlich haftenden Gesellschafter hatten keine Einlage geleistet. Der einzige Kommanditist der Gesellschaft, die Grundstücksverwaltungsgesellschaft Objekt A mbH, die Veräußerin des Erbbaurechts nebst Gebäuden, hatte eine Hafteinlage von 10.000 DM geleistet.