BFH - Urteil vom 11.08.1993
X R 66/91
Normen:
EStG § 7b § 34f Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 2219
BFHE 172, 89
BStBl II 1993, 873
DStZ 1993, 729
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 11.08.1993 (X R 66/91) - DRsp Nr. 1996/9842

BFH, Urteil vom 11.08.1993 - Aktenzeichen X R 66/91

DRsp Nr. 1996/9842

»Die Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 1 EStG für das zweite Kind steht dem Steuerpflichtigen nur zu, wenn beide Kinder nach Erwerb des gemäß § 7b EStG begünstigten Objekts zu seinem Haushalt gehören oder gehört haben.«

Normenkette:

EStG § 7b § 34f Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1986 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnten zunächst mit den beiden Kindern der Klägerin aus erster Ehe - D und A - in einer Haushaltsgemeinschaft. Im Oktober 1986 erwarben die Kläger ein Zweifamilienhaus, für das sie erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch nahmen. Das Dachgeschoß des Zweifamilienhauses vermieteten sie ab 15.10.1986 an den Sohn A, die Erdgeschoßwohnung nutzten sie zusammen mit ihrer Tochter ab Dezember 1986 zu eigenen Wohnzwecken.

Im Einkommensteuerbescheid 1986 gewährte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 1 EStG nicht, weil der Sohn A in dem nach § 7b EStG begünstigten Objekt nie zum Haushalt der Kläger gehört habe. Der Einspruch der Kläger war erfolglos.