I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1986 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnten zunächst mit den beiden Kindern der Klägerin aus erster Ehe - D und A - in einer Haushaltsgemeinschaft. Im Oktober 1986 erwarben die Kläger ein Zweifamilienhaus, für das sie erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch nahmen. Das Dachgeschoß des Zweifamilienhauses vermieteten sie ab 15.10.1986 an den Sohn A, die Erdgeschoßwohnung nutzten sie zusammen mit ihrer Tochter ab Dezember 1986 zu eigenen Wohnzwecken.
Im Einkommensteuerbescheid 1986 gewährte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 1 EStG nicht, weil der Sohn A in dem nach § 7b EStG begünstigten Objekt nie zum Haushalt der Kläger gehört habe. Der Einspruch der Kläger war erfolglos.
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