BFH - Urteil vom 11.09.1996
X R 46/93
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, 6;
Fundstellen:
BB 1997, 140
BB 1997, 189
BFHE 181, 294
BStBl II 1998, 94
DB 1997, 253
DStR 1997, 60
DStZ 1997, 226
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes (EFG 1993, 437),

BFH - Urteil vom 11.09.1996 (X R 46/93) - DRsp Nr. 1997/114

BFH, Urteil vom 11.09.1996 - Aktenzeichen X R 46/93

DRsp Nr. 1997/114

»Renoviert ein Steuerpflichtiger ein als Einfamilienhaus bewertetes Gebäude, das im Erdgeschoß und im Obergeschoß jeweils Wohnräume einschließlich Küche und Bad enthält, und schließt die Räume im Erdgeschoß sowie im Obergeschoß durch den Einbau von Türen zum Treppenhaus hin ab, wird keine neue Wohnung i.S. von § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG hergestellt.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, 6;

Gründe:

I.

Die Mutter der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) war Eigentümerin eines zum 1. Januar 1964 als Einfamilienhaus bewerteten Grundstücks. Das Erdgeschoß des im Jahr 1927 errichteten Gebäudes hatte die Mutter vermietet, Obergeschoß und Dachgeschoß bewohnte sie selbst. Im Erdgeschoß und im Obergeschoß befanden sich neben Wohnräumen jeweils auch Küche und Bad. Die Räume im Erdgeschoß und in den oberen Stockwerken waren zum Treppenflur hin nicht abgeschlossen.

Im Juni 1988 übertrug die Mutter das Anwesen unentgeltlich auf die Klägerin. Nach dem Auszug der Mieter ließ die Klägerin das Gebäude für ca. 186000 DM umbauen und renovieren.