I.
Die Mutter der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) war Eigentümerin eines zum 1. Januar 1964 als Einfamilienhaus bewerteten Grundstücks. Das Erdgeschoß des im Jahr 1927 errichteten Gebäudes hatte die Mutter vermietet, Obergeschoß und Dachgeschoß bewohnte sie selbst. Im Erdgeschoß und im Obergeschoß befanden sich neben Wohnräumen jeweils auch Küche und Bad. Die Räume im Erdgeschoß und in den oberen Stockwerken waren zum Treppenflur hin nicht abgeschlossen.
Im Juni 1988 übertrug die Mutter das Anwesen unentgeltlich auf die Klägerin. Nach dem Auszug der Mieter ließ die Klägerin das Gebäude für ca. 186000 DM umbauen und renovieren.
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