BFH - Urteil vom 11.10.1988 (VII K 5/88) - DRsp Nr. 1996/13212
BFH, Urteil vom 11.10.1988 - Aktenzeichen VII K 5/88
DRsp Nr. 1996/13212
»Beruht eine verbindliche Zolltarifauskunft auf unrichtigen Angaben des Antragstellers und wird sie deshalb aufgehoben, so darf dies nicht mit Wirkung für die Vergangenheit geschehen. Mit der Aufhebung einer solchen Auskunft entfällt deren Bindungswirkung vielmehr nur für die Zukunft.«