I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) hat den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) als ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH wegen nicht abgeführter Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer für den Monat Juli 1982 als Haftungsschuldner gemäß § 69 i.V.m. § 34 der Abgabenordnung (AO 1977) in Anspruch genommen. Die Juli-Löhne sind von der GmbH am 3. August 1982 ausgezahlt worden. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine bis zum 30. September 1982 geltende Kreditzusage der Geschäftsbank der GmbH in Höhe von 200.000 DM, die nur in Höhe von 140.000 DM ausgeschöpft war. Nachdem die GmbH am 12. August 1982 den Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens gestellt hatte, kündigte die Bank die Kreditzusage.
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