BFH - Urteil vom 11.12.1990
VII R 85/88
Normen:
AO (1977) §§ 34, 69, 240 Abs. 3 ; EStG § 41a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1034
BB 1991, 470
BFHE 163, 119
BStBl II 1991, 282
GmbHR 1991, 383
KTS 1991, 557 (Ls)
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 11.12.1990 (VII R 85/88) - DRsp Nr. 1996/10860

BFH, Urteil vom 11.12.1990 - Aktenzeichen VII R 85/88

DRsp Nr. 1996/10860

»Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für die nicht an das FA abgeführte Lohnsteuer auch dann, wenn nach dem Fälligkeitszeitpunkt, aber innerhalb der Fünftagesfrist gemäß § 240 Abs. 3 AO 1977 unerwartet die Zahlungsunfähigkeit der GmbH eintritt, so daß ihm die beabsichtigte Steuerentrichtung innerhalb dieser Schonfrist nicht mehr möglich ist.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 34, 69, 240 Abs. 3 ; EStG § 41a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) hat den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) als ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH wegen nicht abgeführter Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer für den Monat Juli 1982 als Haftungsschuldner gemäß § 69 i.V.m. § 34 der Abgabenordnung (AO 1977) in Anspruch genommen. Die Juli-Löhne sind von der GmbH am 3. August 1982 ausgezahlt worden. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine bis zum 30. September 1982 geltende Kreditzusage der Geschäftsbank der GmbH in Höhe von 200.000 DM, die nur in Höhe von 140.000 DM ausgeschöpft war. Nachdem die GmbH am 12. August 1982 den Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens gestellt hatte, kündigte die Bank die Kreditzusage.