BFH - Urteil vom 11.12.1991
II R 49/89
Normen:
FGO §§ 4, 10 Abs. 3 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 21 g;
Fundstellen:
BB 1992, 254
BFHE 165, 492
BStBl II 1992, 260
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 11.12.1991 (II R 49/89) - DRsp Nr. 1996/11205

BFH, Urteil vom 11.12.1991 - Aktenzeichen II R 49/89

DRsp Nr. 1996/11205

»1. Die "Überbesetzung" eines Senats des Bundesfinanzhofs mit sechs Richtern verstößt in bezug auf Urteilssachen nicht gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. 2. Zu den Anforderungen an einen senatsinternen Geschäftsverteilungsplan. 3. Die Anwendung geänderter Rechtsprechung auf einen weiteren Fall begegnet keinen Bedenken.«

Normenkette:

FGO §§ 4, 10 Abs. 3 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 21 g;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der mit seiner Ehefrau zusammen zur Vermögensteuer veranlagt wird, erwarb mit Vertrag vom 9. Dezember 1980 ein Forstgut gegen einen Kaufpreis von X Mio DM. Nutzungen und Lasten gingen mit dem 10. Januar 1981 auf den Käufer über. Eine erste Kaufpreisrate in Höhe des halben Kaufpreises wurde im Januar 1981 gezahlt, der Rest im Laufe des Jahres 1981. Die notwendige Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz wurde ebenfalls im Januar 1981 erteilt. Die Grundstücke wurden auf den Kläger zum 1. Januar 1982 fortgeschrieben.

Bei der Vermögensteuerveranlagung 1981 lehnte es der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) mit Bescheid vom 13. Januar 1983 ab, die Kaufpreisschuld in Höhe von X Mio DM vom Rohvermögen als Verbindlichkeit abzuziehen. Der Einspruch blieb erfolglos.