BFH - Urteil vom 11.12.1996
X R 262/93
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1997, 671
BB 1997, 979
BFHE 182, 149
BStBl II 1998, 100
DB 1997, 709
DStR 1997, 531
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 11.12.1996 (X R 262/93) - DRsp Nr. 1997/2686

BFH, Urteil vom 11.12.1996 - Aktenzeichen X R 262/93

DRsp Nr. 1997/2686

»Aufwendungen für Umbaumaßnahmen an einem fremden bebauten Grundstück im Hinblick auf dessen künftigen (unentgeltlichen) Eigentumserwerb sind keine Anschaffungskosten i. S. des § 10e Abs. 1 Satz 4 EStG

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Mutter des Klägers war Eigentümerin eines Zweifamilienhauses. Im Erdgeschoß wohnte sie selbst, das Obergeschoß bewohnten die Kläger mit ihren drei Kindern.

In den Jahren 1990 und 1991 ließ der Kläger das Gebäude für 53517 DM umbauen. Die Erdgeschoßwohnung wurde verkleinert und ein Badezimmer eingebaut. Die Wohnung der Kläger wurde um ein Zimmer im Erdgeschoß erweitert. Für den Umbau zahlte die Kreisverwaltung einen Modernisierungszuschuß von 4949,66 DM.

Im November 1991 übertrug die Mutter das Grundstück im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich auf den Kläger. An der Erdgeschoßwohnung behielt sie sich ein unentgeltliches Wohnrecht auf Lebenszeit vor.