I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Mutter des Klägers war Eigentümerin eines Zweifamilienhauses. Im Erdgeschoß wohnte sie selbst, das Obergeschoß bewohnten die Kläger mit ihren drei Kindern.
In den Jahren 1990 und 1991 ließ der Kläger das Gebäude für 53517 DM umbauen. Die Erdgeschoßwohnung wurde verkleinert und ein Badezimmer eingebaut. Die Wohnung der Kläger wurde um ein Zimmer im Erdgeschoß erweitert. Für den Umbau zahlte die Kreisverwaltung einen Modernisierungszuschuß von 4949,66 DM.
Im November 1991 übertrug die Mutter das Grundstück im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich auf den Kläger. An der Erdgeschoßwohnung behielt sie sich ein unentgeltliches Wohnrecht auf Lebenszeit vor.
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