BFH - Urteil vom 11.12.1997
IV R 28/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 836

BFH - Urteil vom 11.12.1997 (IV R 28/97) - DRsp Nr. 1998/9018

BFH, Urteil vom 11.12.1997 - Aktenzeichen IV R 28/97

DRsp Nr. 1998/9018

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, an der als einziger Kommanditist Z beteiligt ist. Sie hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (1. April bis zum 31. März).

Mit notariellem Vertrag vom 30. März 1987 erwarb die Klägerin von Z ein Zweifamilienhaus zum Preis von 900000 DM. In Anrechnung auf den Kaufpreis verpflichtete sich die Klägerin, in Höhe von 500000 DM grundpfandrechtlich gesicherte Verbindlichkeiten des Z zu übernehmen und den Restbetrag von 400000 DM an Z auf dessen Kapitalkonto zu zahlen.

Vor der Veräußerung war das Grundstück teils fremdvermietet, teils zu eigenbetrieblichen Zwecken der Klägerin und teils zu privaten Wohnzwecken des Z genutzt worden. Dementsprechend gehörte der eigenbetrieblich genutzte Anteil (11,72 v.H.) nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten damals zum Sonderbetriebsvermögen des Z (Abschn. 14 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 1987). Der von der Klägerin ermittelte --unstreitige-- Buchwert dieses Anteils belief sich zum 30. März 1987 auf 65340 DM (11,72 v.H. von 557510 DM). In den für Z aufgestellten Sonderbilanzen war das Grundstück nicht enthalten.