BFH - Urteil vom 11.12.1997
IV R 42/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 952

BFH - Urteil vom 11.12.1997 (IV R 42/97) - DRsp Nr. 1998/9020

BFH, Urteil vom 11.12.1997 - Aktenzeichen IV R 42/97

DRsp Nr. 1998/9020

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Der Kläger war in den Streitjahren (1987 bis 1989) selbständig als Steuerberater tätig. Er ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beigeladene, bei dem es sich um den 1962 geborenen Sohn der Kläger handelt, studierte im Sommersemester 1983 an der Universität A Wirtschaftswissenschaften, vom Wintersemester 1983/84 bis zum Ende des Sommersemesters 1985 an der Universität B Wirtschaftsmathematik und seit dem Wintersemester 1985/86 an der Universität C erneut Wirtschaftswissenschaften.