BFH - Urteil vom 11.12.1997
IV R 4/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 947

BFH - Urteil vom 11.12.1997 (IV R 4/95) - DRsp Nr. 1998/9019

BFH, Urteil vom 11.12.1997 - Aktenzeichen IV R 4/95

DRsp Nr. 1998/9019

Gründe:

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) und die Beigeladenen haben sich im Jahre 1976 an einem Farmprojekt in Paraguay (Farm A) beteiligt. Das Farmland, im Nordwesten von Paraguay gelegenes Gelände von insgesamt 15000 ha, war in insgesamt 120 gleich große Einheiten von jeweils 125 ha --sog. Lots-- aufgeteilt. Es war ganz überwiegend mit dem für diese Region typischen Niedrigdornbuschwald bewachsen. Teilweise waren offene Naturgrasflächen eingesprengt, die jedoch wegen des sie umgebenden Dickichts unzugänglich waren.

Das Farmprojekt A war das erste von mehreren ähnlich konzipierten Modellen des verstorbenen Steuerberaters B und seines Sohnes C.

B gründete im August 1975 zusammen mit seinen Söhnen die "X-GmbH" (X). Die X sollte die Werbung der Anlageinteressenten sowie Verwaltungsfunktionen übernehmen.

Als Gegenstück zu X in der Bundesrepublik Deutschland schufen B und C in Paraguay zwei Gesellschaften, die in ihrer Rechtsform einer GmbH deutschen Rechts ähnelten, nämlich die Y S.R.L. (Y) und die Z S.R.L. (Z).

Zwischen beiden Gesellschaften war eine Aufgabenverteilung dergestalt beabsichtigt, daß die Z bestimmte Aufgaben wie, Vieh-, Land- oder Maschineneinkauf sowie die Herstellung der Mastweiden erledigen sollte, während die Y für die Organisation und Verwaltung des Farmbetriebes zuständig war.