BFH - Urteil vom 11.12.1997
IV R 86/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 950

BFH - Urteil vom 11.12.1997 (IV R 86/95) - DRsp Nr. 1998/9021

BFH, Urteil vom 11.12.1997 - Aktenzeichen IV R 86/95

DRsp Nr. 1998/9021

Gründe:

Das Farmvorhaben A war das vierte Projekt in der Reihe mehrerer Farmmodelle, die von der Familie B initiiert worden waren.

Ab Mitte 1980 warb die X-GmbH (X) für das Farmprojekt A in Paraguay. Der Angebotsprospekt sah folgende Konzeption vor:

Jeder Investor pachtete von der Fa. C S.L.R. in Paraguay ab dem 1. Juli eine eingezäunte Landfläche von 75 ha auf der Estancia D, um dort landwirtschaftliche Viehhaltung zu betreiben. Nach der Objektbeschreibung der Wirtschaftsprüfergesellschaft E/Paraguay wird auf dieser 61378 ha großen Farm seit ca. 1945 Viehzucht betrieben. Der größte Teil der Farm ist mit Palmen und anderen Bäumen bewachsen.

Neben dem Pachtvertrag schloß jeder Anleger mit der Y S.R.L. (Y) einen Geschäftsbesorgungs- und Kaufvertrag. Hiernach bestellte jeder Anleger 25 Kühe und einen Bullen und beauftragte die Y, die Rinderfarm in landwirtschaftlicher, kaufmännischer, finanzieller und rechtlicher Hinsicht zu betreuen. Der Geschäftsbesorgungsvertrag war mit einer einjährigen Kündigungsfrist zum Jahresende kündbar. Die Kündigung während der ersten beiden Jahre war ausgeschlossen.