BFH - Urteil vom 11.12.2001
VI R 73/01

BFH - Urteil vom 11.12.2001 (VI R 73/01) - DRsp Nr. 2002/3791

BFH, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen VI R 73/01

DRsp Nr. 2002/3791

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Mutter der im November 1977 geborenen Tochter U. Diese befand sich in der Zeit von Januar 1999 bis zum 17. Juni 1999 in der Berufsausbildung zur Bürokauffrau. Daran anschließend war sie als Arbeitnehmerin im Ausbildungsbetrieb tätig. Sie hatte einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen, den sie zum 30. September 1999 kündigte. Seit dem 1. Oktober 1999 studiert die Tochter Wirtschaftsingenieurwesen an der Technischen Universität in R. Der Tochter flossen im Jahr 1999 folgende Einnahmen zu:

Ausbildungsvergütung Januar bis Mai (5 x 1 159 DM) 5 795,00 DM

Ausbildungsvergütung 1. bis 17. Juni 656,76 DM

Gehalt 18. bis 30. Juni 1 271,74 DM

Gehalt Juli bis September 9 878,05 DM

Urlaubsgeld zugeflossen im Mai 500,00 DM

Einnahmen insgesamt 18 101,55 DM

Das Arbeitsamt -Familienkasse- (Beklagter und Revisionskläger --Familienkasse--) hob mit Bescheid vom 8. Dezember 1999 die Kindergeldfestsetzung für die Tochter ab Januar 1999 auf und forderte das für den Zeitraum Januar 1999 bis Juni 1999 gezahlte Kindergeld in Höhe von 1 500 DM zurück. Das Finanzgericht (FG) hat der dagegen erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 375 veröffentlichen Gründen stattgegeben.