BFH - Urteil vom 11.12.2007
VII R 52/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 749
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 262/05

BFH - Urteil vom 11.12.2007 (VII R 52/06) - DRsp Nr. 2008/6107

BFH, Urteil vom 11.12.2007 - Aktenzeichen VII R 52/06

DRsp Nr. 2008/6107

Gründe:

I. Mit Bescheid vom 29. April 2004 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) Grunderwerbsteuer in Höhe von 1 750 EUR gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Am 28. Mai 2004 beantragte der Kläger Stundung der Grunderwerbsteuer bei monatlicher Ratenzahlung von 250 EUR, wobei die erste Rate bereits angewiesen und die Schlussrate dann am 30. November 2004 zu zahlen sei. Das FA lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7. Juni 2004 ab. Mit Schreiben vom 9. Juni 2004 erläuterte der Kläger nochmals, dass die unerwartete Nichteinhaltung einer von einer Bausparkasse gegebenen Finanzierungszusage für den Grunderwerb die Ratenzahlung erforderlich mache und beantragte die Überprüfung des Falles und "Aussetzung der Vollziehung" (AdV). Daraufhin übersandte das FA einen Vordruck zum Nachweis der wirtschaftlichen Situation des Klägers, den dieser jedoch unter Hinweis auf die besonderen Umstände seiner Tilgungsschwierigkeiten und seine Tilgungsleistungen nicht ausfüllte. Mit Schreiben vom 5. Juli 2004 lehnte das FA daraufhin die Stundung erneut ab.