BFH - Urteil vom 12.01.1988
VII R 36/86
Normen:
AZO § 88 Abs. 4 S. 2; FGO §§ 101, 102 ; ZG § 46 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3;
Fundstellen:
BFHE 152, 300
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

BFH - Urteil vom 12.01.1988 (VII R 36/86) - DRsp Nr. 1996/12894

BFH, Urteil vom 12.01.1988 - Aktenzeichen VII R 36/86

DRsp Nr. 1996/12894

»1. Wird die Bewilligung eines offenen Zollagers widerrufen, so gilt Zollagergut, das sich bei Wirksamwerden des Widerrufs im offenen Zollager befindet, als in den freien Verkehr entnommen (§ 46 Abs. 2 Nr. 7 ZG). 2. Die bloße Veräußerung des Zollagerbetriebs mit Lagerbeständen hat keine Entnahmewirkung. 3. Die Wirkung des Widerrufs (1.) kann nicht dadurch ersetzt werden, daß das FG bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines wegen abgabenbegründender Entnahme ergangenen Steuerbescheids die Verwaltung zu einem früheren Widerruf (mit früherer Entnahme- und Verjährungswirkung) für verpflichtet hält.«

Normenkette:

AZO § 88 Abs. 4 S. 2; FGO §§ 101, 102 ; ZG § 46 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3;
Vorinstanz: FG des Saarlandes,
Fundstellen
BFHE 152, 300