I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten. Sie hatten für den Erwerb ihrer selbstgenutzten Eigentumswohnung vom Arbeitgeber des Klägers ein zinspflichtiges Darlehen erhalten. Die darauf entfallenden Zinszahlungen lagen über dem Betrag von 2.000 DM jährlich. Für das Streitjahr 1988 behandelte der Arbeitgeber des Klägers einen Betrag in Höhe von 2.000 DM nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn, sondern als i.S. des § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes 1987 (EStG) steuerfreien Zuschuß. Dieser Sachverhalt wurde dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) aufgrund einer Mitteilung des für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamts bekannt. Das FA erfaßte den Betrag von 2.000 DM in einem geänderten Einkommensteuerbescheid als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es vertrat die Ansicht, die Umwandlung tarifvertraglich geschuldeten Arbeitslohns in einen Zinszuschuß sei nach § 3 Nr. 68 EStG nicht zulässig.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|