BFH - Urteil vom 12.03.1993
VI R 20/92
Normen:
EStG (1987) § 3 Nr. 68 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1000
BB 1993, 1345
BFHE 171, 62
BStBl II 1993, 881
DStZ 1993, 407
NJW 1993, 3159
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1992, 250),

BFH - Urteil vom 12.03.1993 (VI R 20/92) - DRsp Nr. 1996/9718

BFH, Urteil vom 12.03.1993 - Aktenzeichen VI R 20/92

DRsp Nr. 1996/9718

«Ein Zinszuschuß des Arbeitgebers i. S. des § 3 Nr. 68 EStG 1987 liegt auch dann vor, wenn ohnehin geschuldeter steuerpflichtiger Arbeitslohn in einen steuerbefreiten Zinszuschuß umgewandelt wird (gegen BMF-Schreiben vom 9. Juli 1987, BStBl I 1987,512).»

Normenkette:

EStG (1987) § 3 Nr. 68 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten. Sie hatten für den Erwerb ihrer selbstgenutzten Eigentumswohnung vom Arbeitgeber des Klägers ein zinspflichtiges Darlehen erhalten. Die darauf entfallenden Zinszahlungen lagen über dem Betrag von 2.000 DM jährlich. Für das Streitjahr 1988 behandelte der Arbeitgeber des Klägers einen Betrag in Höhe von 2.000 DM nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn, sondern als i.S. des § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes 1987 (EStG) steuerfreien Zuschuß. Dieser Sachverhalt wurde dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) aufgrund einer Mitteilung des für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamts bekannt. Das FA erfaßte den Betrag von 2.000 DM in einem geänderten Einkommensteuerbescheid als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es vertrat die Ansicht, die Umwandlung tarifvertraglich geschuldeten Arbeitslohns in einen Zinszuschuß sei nach § 3 Nr. 68 EStG nicht zulässig.