BFH - Urteil vom 12.03.1993
VI R 71/92
Normen:
LStDV (1981) §4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 171, 67
BStBl II 1993, 521
DStZ 1993, 437
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 12.03.1993 (VI R 71/92) - DRsp Nr. 1996/9719

BFH, Urteil vom 12.03.1993 - Aktenzeichen VI R 71/92

DRsp Nr. 1996/9719

»1. Es wird daran festgehalten, daß eine Jubiläumszuwendung nur dann steuerfrei ist, wenn sie zu den lohnsteuerpflichtigen Bezügen hinzukommt, die der Arbeitgeber ohne das Jubiläum geschuldet hätte. 2. Ist in einem Tarifvertrag eine sog. Öffnungsklausel vereinbart, die besagt, daß für bestimmte Leistungen des Arbeitgebers vorhandene betriebliche Systeme unberührt bleiben, so kann die Jubiläumszuwendung nur dann steuerfrei sein, wenn sie zusätzlich zu den Leistungen erbracht wird, die der Arbeitgeber aufgrund des Tarifvertrags oder im Falle eines "vorhandenen Systems" aufgrund dieses Systems ohne das Jubiläum geschuldet hatte.«

Normenkette:

LStDV (1981) §4 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bei der K. GmbH beschäftigt. Diese beging im Streitjahr 1982 ihr 25jähriges Betriebsjubiläum. Sie zahlte aus diesem Anlaß im November 1982 an ihre Mitarbeiter eine Jubiläumszuwendung, die nicht versteuert wurde. Die Jubiläumszuwendung wurde in der Weise berechnet, daß 50 v.H. eines Monatslohns sowie ein Betrag von 5 DM pro Jahr der Betriebszugehörigkeit, höchstens jedoch 1.200 DM, ausbezahlt wurden.