I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte seit September 1987 als Vorstandsmitglied einer gemeinnützigen Aktiengesellschaft Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er machte die auf die Nutzungsdauer verteilten Aufwendungen für die Anschaffung von Kunstgegenständen für die Ausstattung seines Dienst- und Vorzimmers im Streitjahr 1988 als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
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