BFH - Urteil vom 12.03.1996
IX R 48/95
Normen:
EStG § 7b Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 3, Abs. 5 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1204
BB 1996, 998
BFHE 180, 134
BStBl II 1996, 514
DB 1996, 1065
DStR 1996, 740
DStZ 1996, 369
NJWE-MietR 1996, 165
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 12.03.1996 (IX R 48/95) - DRsp Nr. 1996/20860

BFH, Urteil vom 12.03.1996 - Aktenzeichen IX R 48/95

DRsp Nr. 1996/20860

»Der Ausbau eines nicht mehr nutzbaren und wertlosen ehemaligen Getreidespeichers zu einer Wohnung ist als Herstellung eines Einfamilienhauses i.S. von § 7b EStG zu beurteilen.«

Normenkette:

EStG § 7b Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 3, Abs. 5 S. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Sie erwarben im Jahr 1977 ein 1 259 qm großes Grundstück, das mit einem unter Denkmalschutz stehenden ehemaligen Getreidespeicher bebaut war, für einen Kaufpreis von 15 000 DM. Das Grundstück wurde auf den 1. Januar 1978 als unbebautes Grundstück bewertet.

Die Kläger bauten einen Teil des Obergeschosses des Speichers in Eigenarbeit zu einer Wohnung aus, die sie im wesentlichen 1984 fertigstellten und seitdem selbst nutzen. Dabei wurde u.a. das Treppenhaus durch drei neue Wände eingefaßt. Im Obergeschoß grenzten die Kläger die neu geschaffene Wohnung durch Trennwände nach außen ab und errichteten sämtliche Innenwände und Versorgungsleitungen neu. Für die Baumaßnahmen wandten sie bis zum Streitjahr 1987 82 921 DM an Materialkosten auf. Sie begehrten beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) erfolglos, hierfür erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzuziehen.