BFH - Urteil vom 12.05.1989
III R 132/85
Normen:
FGO § 65 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 296
BStBl II 1989, 846
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 12.05.1989 (III R 132/85) - DRsp Nr. 1996/10532

BFH, Urteil vom 12.05.1989 - Aktenzeichen III R 132/85

DRsp Nr. 1996/10532

»1. Bei der Auslegung einer beim FG angebrachten Klage sind auch die dem FA bekannten oder vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen. 2. Der Kreis der in Betracht kommenden Kläger muß innerhalb der Klagefrist klar eingegrenzt werden. Die weitere Konkretisierung, wer aus diesem Kreis im einzelnen Kläger sein soll, kann jedenfalls dann, wenn die Zahl der in Betracht kommenden Kläger klein und leicht überschaubar ist, auch noch nach Ablauf der Klagefrist erfolgen. 3. Die nach § 65 Abs. 2 FGO vom Vorsitzenden des FG-Senats zu setzende Frist ist keine Ausschlußfrist (Bestätigung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet. Der Ehemann betreibt in der Rechtsform einer Einzelfirma einen ...handel. Anläßlich einer Außenprüfung, die die Streitjahre 1976 bis 1978 zum Gegenstand hatte, stellte der Prüfer verschiedene nicht geklärte Kasseneinlagen fest und erhöhte insoweit die Gewinne und Umsätze. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) schloß sich der Auffassung des Prüfers an und erließ für die Jahre 1976 bis 1978 entsprechende Einkommensteuer- und Umsatzsteueränderungsbescheide sowie geänderte Gewerbesteuermeßbescheide.