I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der X-AG.
Streitig ist für den Bewertungsstichtag 01.01.1979 die Höhe des Einheitswerts des Betriebsvermögens der X-AG, die 1972 mit der ausländischen Y-Gesellschaft einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen hatte. Aufgrund des § 302 des Aktiengesetzes (AktG) übernahm die Y-Gesellschaft den sonst auszuweisenden Jahresfehlbetrag des Jahres 1978 der X-AG in Höhe von ... DM. Entgegen der Auffassung der X-AG erhöhte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) mit Bescheid vom 18.03.1981 den (erklärten) Einheitswert des Betriebsvermögens um den Anspruch auf Verlustübernahme durch die Y-Gesellschaft.
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