BFH - Urteil vom 12.05.1993
II R 82/92
Normen:
AktG §§ 291, 302 ; BewG § 95, Abs. 1, §§ 98a, 109;
Fundstellen:
BB 1993, 1352
BB 1993, 2221
BFHE 171, 339
BStBl II 1993, 536
DB 1993, 1502
GmbHR 1994, 139
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 12.05.1993 (II R 82/92) - DRsp Nr. 1996/9775

BFH, Urteil vom 12.05.1993 - Aktenzeichen II R 82/92

DRsp Nr. 1996/9775

»Ergibt sich aufgrund eines Beherrschungsvertrages ein Verlustübernahmeanspruch des abhängigen Unternehmens gegen das herrschende Unternehmen, so ist dieser Anspruch bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens des abhängigen Unternehmens nach den Verhältnissen des Abschlußzeitpunkts des Verlustjahres als Vermögensgegenstand mit dem Betrag anzusetzen, der sich aus der festgestellten Jahresbilanz ergibt.«

Normenkette:

AktG §§ 291, 302 ; BewG § 95, Abs. 1, §§ 98a, 109;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der X-AG.

Streitig ist für den Bewertungsstichtag 01.01.1979 die Höhe des Einheitswerts des Betriebsvermögens der X-AG, die 1972 mit der ausländischen Y-Gesellschaft einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen hatte. Aufgrund des § 302 des Aktiengesetzes (AktG) übernahm die Y-Gesellschaft den sonst auszuweisenden Jahresfehlbetrag des Jahres 1978 der X-AG in Höhe von ... DM. Entgegen der Auffassung der X-AG erhöhte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) mit Bescheid vom 18.03.1981 den (erklärten) Einheitswert des Betriebsvermögens um den Anspruch auf Verlustübernahme durch die Y-Gesellschaft.