BFH - Urteil vom 12.05.1993
XI R 66/92
Normen:
AO (1977) § 182 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1796
BB 1993, 2006
BFHE 171, 404
BStBl II 1994, 5
Vorinstanzen:
Hessisches FG (EFG 1992, 309),

BFH - Urteil vom 12.05.1993 (XI R 66/92) - DRsp Nr. 1996/9791

BFH, Urteil vom 12.05.1993 - Aktenzeichen XI R 66/92

DRsp Nr. 1996/9791

»§ 182 Abs. 3 AO 1977 ist auf Feststellungen gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2Buchst. b AO 1977 nicht anwendbar.«

Normenkette:

AO (1977) § 182 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der im Jahr 1981 verstorbene AR betrieb in den Streitjahren ein Unternehmen für Schwertransporte und Kranarbeiten. Der Gewinn wurde durch Bestandsvergleich ermittelt. Im Unternehmen war der älteste Sohn als Arbeitnehmer beschäftigt; er bezog Tantieme, die er dem Betrieb wieder darlehnsweise zur Verfügung stellte (Verträge vom 13.01.1970).

Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden die Verträge nicht anerkannt; der Prüfer löste die Rückstellung "Tantieme 1980" erfolgswirksam auf. Die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden gesonderten Feststellungsbescheide und Gewerbesteuermeßbescheide wurden unter dem 08.06.1983 bzw. 23.06.1983 entsprechend geändert und an AR gerichtet.

Das von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) als Rechtsnachfolgerin geführte Rechtsbehelfsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 16.09.1986). Während des Klageverfahrens erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) unter dem 01.11.1991 einen Sammelberichtigungsbescheid und bestimmte die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin nach AR als Inhaltsadressaten. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin - mit Zustimmung des FA - Sprungklage.