BFH - Urteil vom 12.08.1996
VI R 18/94
Normen:
AO (1977) § 124 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2134
BB 1996, 2396
BFHE 180, 538
BStBl II 1996, 627
DB 1996, 2110
DStR 1996, 1564
DStZ 1997, 166
DStZ 1997, 60
NJW 1997, 760
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 12.08.1996 (VI R 18/94) - DRsp Nr. 1996/28804

BFH, Urteil vom 12.08.1996 - Aktenzeichen VI R 18/94

DRsp Nr. 1996/28804

»Die Aufgabe des zunächst vorhandenen Bekanntgabewillens ist bei einem dem Betroffenen gleichwohl bekanntgegebenen Steuerbescheid nur beachtlich, wenn die Rechtzeitigkeit der Aufgabe des Bekanntgabewillens in den Akten klar und eindeutig dokumentiert ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 124 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1990 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger, ein Industriekaufmann, war seit 1. Juli 1989 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. In einer Zeitungsannonce wurde für einen aktiv tätigen Mitgesellschafter eine Kapitalanlage in Höhe von 50000 DM mit einer jährlichen Rendite von ca. 20 bis 30 v.H. angeboten sowie bei Mitarbeit ein Jahreseinkommen von ca. 90000 DM in Aussicht gestellt. Mit notariellem Vertrag vom 12. Juni 1990 erwarb der Kläger einen GmbH-Anteil für 50000 DM, wovon 30000 DM bei der Beurkundung bereits bezahlt waren. Die restlichen 20000 DM sollten bis Ende des Jahres entrichtet werden. Im August 1990 ging die GmbH in Konkurs. Der Kläger hat gegen den Geschäftsführer der GmbH Strafantrag wegen Betrugs gestellt.