BFH - Urteil vom 12.09.1995 (IX R 72/94) - DRsp Nr. 1996/53
BFH, Urteil vom 12.09.1995 - Aktenzeichen IX R 72/94
DRsp Nr. 1996/53
»Sollen einem Beteiligten mehrere gerichtliche Verfügungen in einem Briefumschlag zugestellt werden, muß sich aus der auf dem Briefumschlag angebrachten Geschäftsnummer ergeben, welchen Inhalt die zuzustellende Sendung hat. Hierzu genügt die Verwendung des gerichtlichen Aktenzeichens ohne entsprechenden Zusatz als Geschäftsnummer nicht, da hieraus nicht mit der gebotenen Sicherheit auf den Inhalt der durch das Gericht zuzustellenden Sendung geschlossen werden kann.«