BFH - Urteil vom 12.10.1993
VIII R 86/90
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 ;
Fundstellen:
BB 1994, 115
BFHE 172, 389
BStBl II 1994, 174
NJW 1994, 1678
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 12.10.1993 (VIII R 86/90) - DRsp Nr. 1996/9905

BFH, Urteil vom 12.10.1993 - Aktenzeichen VIII R 86/90

DRsp Nr. 1996/9905

»Ist bereits am Bilanzstichtag erkennbar, daß nur noch ein Aufgabegewinn entstehen wird, ist bei einer erforderlich werdenden Schätzung der formelle Zusammenhang mit der Eröffnungsbilanz des Folgejahres gewahrt, wenn die Schätzung die Bilanzpositionen - hier die negativen Kapitalkonten der Kommanditisten - unberührt läßt, die der Ermittlung des Aufgabegewinns zugrundezulegen sind (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 28. Januar 1992 VIII R 28/90, BFHE 168. 30, BStBI 11 1992, 881).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 ;

Gründe:

Die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) waren - neben einer weiteren Kommanditistin - Kommanditistinnen einer GmbH & Co. KG. Die GmbH bezog lediglich eine Vergütung für die Haftungsübernahme.

Über das Vermögen der KG ist am 08.07.1977 das Konkursverfahren eröffnet worden. Das Konkursverfahren wurde am 28.11.1978 mangels Masse eingestellt und am 18.09.1980 aufgehoben. Die KG wurde am 20.02.1981 im Handelsregister gelöscht. Im gleichen Jahr wurde auch die GmbH liquidiert.

Die KG erwirtschaftete in den Jahren 1974 bis 1976 Verluste. Die Bilanz zum 31.12.1976 wies für alle Kommanditisten negative Kapitalkonten aus.