BFH - Urteil vom 12.11.1985
IX R 183/84
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 576
BStBl II 1986, 890

BFH - Urteil vom 12.11.1985 (IX R 183/84) - DRsp Nr. 1996/10333

BFH, Urteil vom 12.11.1985 - Aktenzeichen IX R 183/84

DRsp Nr. 1996/10333

»1. Vergütungen an Mitglieder einer Bürgerinitiative für die Rücknahme des Widerspruchs gegen eine Kraftwerksgenehmigung und den Verzicht auf weitere Rechtsbehelfe gegen den Bau und Betrieb des Kraftwerks sind nach § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig. 2. Das trifft auch auf Vergütungen zu, die der Sprecher der Bürgerinitiative für seinen Einsatz im Zusammenhang mit den Vereinbarungen zwischen der Bürgerinitiative und dem Kraftwerksbetreiber erhält.«

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Revision ist nicht begründet.

1. Das Finanzgericht (FG) ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß im hier zu entscheidenden Fall nur eine Besteuerung nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Betracht kommt. Mangels nachhaltiger, d.h. auf Wiederholung angelegter und tatsächlich wiederholter Betätigung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 3. November 1982 I R 39/80, BFHE 137, 183, 185 BStBl II 1983, 182, 183) sind im Streitfall keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - GewStDV -, jetzt § 15 Abs. 2 EStG 1984) oder aus selbständiger Arbeit (§ 18 ) gegeben. Die Tätigkeit des Klägers hat sich auf seine Mitgliedschaft und bei der Sprechertätigkeit für die Bürgerinitiative gegen das Kraftwerk beschränkt. Auf die Intensität dieser insgesamt gesehen einmaligen Betätigung kommt es nicht an.