Die Revision ist nicht begründet.
1. Das Finanzgericht (FG) ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß im hier zu entscheidenden Fall nur eine Besteuerung nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Betracht kommt. Mangels nachhaltiger, d.h. auf Wiederholung angelegter und tatsächlich wiederholter Betätigung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 3. November 1982 I R 39/80, BFHE 137, 183, 185 BStBl II 1983, 182, 183) sind im Streitfall keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - GewStDV -, jetzt § 15 Abs. 2 EStG 1984) oder aus selbständiger Arbeit (§ 18 ) gegeben. Die Tätigkeit des Klägers hat sich auf seine Mitgliedschaft und bei der Sprechertätigkeit für die Bürgerinitiative gegen das Kraftwerk beschränkt. Auf die Intensität dieser insgesamt gesehen einmaligen Betätigung kommt es nicht an.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|