BFH - Urteil vom 12.11.1985
IX R 2/82
Normen:
BGB § 520 ; EStDV (1971) § 55 Abs. 2 ; EStG (1971) § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 368
BStBl II 1986, 261
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 12.11.1985 (IX R 2/82) - DRsp Nr. 1996/10285

BFH, Urteil vom 12.11.1985 - Aktenzeichen IX R 2/82

DRsp Nr. 1996/10285

»1. Eine unentgeltlich erworbene, zeitlich befristete Rente ist - ohne eine ausdrückliche Regelung ihres Fortbestandes im Falle eines vorzeitigen Todes des Rentenberechtigten - als abgekürzte Leibrente zu beurteilen, wenn feststeht, daß die wiederkehrenden Leistungen dem Berechtigten zum Zwecke seiner Unterstützung versprochen worden sind. Sie bleibt hingegen als Zeitrente vom vorzeitigen Tod des Rentenberechtigten unberührt, wenn sie diesem zum Ausgleich für einen entgangenen Erb- oder Pflichtteilsanspruch zugewendet worden ist. 2. Wiederkehrende gleichmäßige Leistungen, die ein weichender Erbe aufgrund einer letztwilligen Verfügung auf Lebenszeit erhält, stellen eine Leibrente dar, wenn in der letztwilligen Verfügung nicht ausdrücklich eine Abänderbarkeit ihrer Höhe entsprechend dem Rechtsgedanken des § 323 ZPO vorgesehen ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 1. August 1975 VI R 168/73, BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882).«

Normenkette:

BGB § 520 ; EStDV (1971) § 55 Abs. 2 ; EStG (1971) § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: