BFH - Urteil vom 12.11.1996
III R 17/96
Normen:
InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a ;
Fundstellen:
BB 1997, 876
BFHE 182, 230
BStBl II 1998, 29
DB 1997, 1014
DStR 1997, 656
DStZ 1997, 538
VIZ 1997, 381
Vorinstanzen:
FG Thüringen,

BFH - Urteil vom 12.11.1996 (III R 17/96) - DRsp Nr. 1997/3370

BFH, Urteil vom 12.11.1996 - Aktenzeichen III R 17/96

DRsp Nr. 1997/3370

»Die erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a, 1. Alternative InvZulG 1993 ist jedenfalls für eine Übergangszeit auch dann zu gewähren, wenn die Eintragung in die Handwerksrolle von dem schon tätigen Unternehmen bereits im Investitionsjahr beantragt, aber erst im Folgejahr von der Handwerkskammer vorgenommen wurde.«

Normenkette:

InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt seit dem 1. September 1990 ein Hoch- und Tiefbauunternehmen, das auch die Herstellung von Tischlereierzeugnissen umfaßt. Auf ihren Antrag vom 9. Februar 1993 wurde sie am 28. Oktober 1994 in die Handwerksrolle eingetragen.

Entgegen dem Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Investitionszulage für das Jahr (= Wirtschaftsjahr) 1993 in Höhe von 20 v.H. ihrer Kosten für die Anschaffung verschiedener Wirtschaftsgüter in Höhe von ... DM, davon ... DM für Software, setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Investitionszulage in Höhe von 8 v.H. von ... DM Bemessungsgrundlage fest. Die Anschaffung der Software berücksichtigte das FA nicht.