Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt seit dem 1. September 1990 ein Hoch- und Tiefbauunternehmen, das auch die Herstellung von Tischlereierzeugnissen umfaßt. Auf ihren Antrag vom 9. Februar 1993 wurde sie am 28. Oktober 1994 in die Handwerksrolle eingetragen.
Entgegen dem Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Investitionszulage für das Jahr (= Wirtschaftsjahr) 1993 in Höhe von 20 v.H. ihrer Kosten für die Anschaffung verschiedener Wirtschaftsgüter in Höhe von ... DM, davon ... DM für Software, setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Investitionszulage in Höhe von 8 v.H. von ... DM Bemessungsgrundlage fest. Die Anschaffung der Software berücksichtigte das FA nicht.
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