BFH - Urteil vom 12.11.1997
XI R 64/93
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 501

BFH - Urteil vom 12.11.1997 (XI R 64/93) - DRsp Nr. 1998/9101

BFH, Urteil vom 12.11.1997 - Aktenzeichen XI R 64/93

DRsp Nr. 1998/9101

Gründe:

I. Streitig ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 für die Zeit ab 1. Oktober 1987.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Rahmen eines sog. Bauherrenmodells zwei Eigentumswohnungen in A., die am 1. Mai 1982 bezugsfertig wurden. Über diese Wohnungen schloß der Kläger am 25. Januar 1982 mit der Fa. Z.-GmbH (GmbH) einen Zwischenmietvertrag. Die GmbH konnte die Wohnungen ab Bezugsfertigkeit vermieten; zur Mietzahlung war sie selbst aber erst vier Monate nach Bezugsfertigkeit verpflichtet.

Die GmbH fiel 1984 in Konkurs. Ab Februar 1985 vermietete der Kläger die Wohnungen direkt an die Endmieter. Unter dem 12. September 1987 schloß der Kläger mit der Firma W. (Zwischenmieter) einen neuen Zwischenmietvertrag ab. Der Zwischenmieter trat mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1987 in die zwischen dem Kläger und den Endmietern bestehenden Vertragsverhältnisse ein. Der neue Zwischenmietvertrag stimmte mit dem Zwischenmietvertrag vom 25. Januar 1982 weitgehend überein.