BFH - Urteil vom 12.12.1985
IV R 330/84
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3, § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 495
BStBl II 1986, 408
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 12.12.1985 (IV R 330/84) - DRsp Nr. 1996/10311

BFH, Urteil vom 12.12.1985 - Aktenzeichen IV R 330/84

DRsp Nr. 1996/10311

»Auch nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer KG kann der Einheitswert ihres Betriebsvermögens gesondert festgestellt werden. In diesem Verfahren ist auch der Konkursverwalter prozeßführungsbefugt. Im Klageverfahren müssen die Liquidatoren für das konkursfreie Vermögen der KG notwendig beigeladen werden.«

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3, § 60 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen einer GmbH & Co. KG, die in X einen Einzelhandel für Damen- und Herrenoberbekleidung betrieb. Das Konkursverfahren wurde am 30. April 1979 eröffnet. Nach Konkurseröffnung wurden die Einheitswerte des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1976 bis 1. Januar 1978 festgestellt. Die Feststellungen orientierten sich an den von der KG eingereichten Steuererklärungen und den von ihr vorgelegten Jahresabschlußbilanzen; die Feststellung zum 1. Januar 1976 beruht auf den Ergebnissen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1971 bis 1975. Gegen die Bescheide legte der Konkursverwalter Einspruch ein, der jedoch nicht begründet und deswegen zurückgewiesen wurde. Im Klageverfahren legte der Kläger berichtigte Bilanzen der KG zum 31. Dezember 1975 bis 31. Dezember 1977 vor. Hierin wurde jeweils eine Teilwertabschreibung auf die Warenvorräte vorgenommen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.