Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) betreiben in Gütergemeinschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie ermitteln ihren Gewinn nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Kläger zeigte im Jahr 1992 an, selbsterzeugte landwirtschaftliche Produkte zu bearbeiten und auf dem Bauernmarkt zu vertreiben. Bei der daraufhin durchgeführten Betriebsbesichtigung stellte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) u.a. fest, daß der landwirtschaftliche Betrieb der Kläger ca. 20 ha landwirtschaftliche Nutzfläche umfaßte und durchschnittlich 80 Mastschweine gehalten wurden. Im Streitjahr (1992) wurden jede Woche ein bis zwei Schweine auf der Hofstelle geschlachtet und zu Schinken, Blut-, Leber- und Dosenwurst verarbeitet. Für die Verarbeitung stehen ein Schlachtraum von 4 x 4 qm, ein kleiner Verarbeitungsraum sowie ein Kühlraum zur Verfügung. Auf dem Bauernmarkt werden nur die aus den eigenen Schweinen hergestellten Schinken und Wurstwaren verkauft; der Verkauf von Frischfleisch ist dort nicht gestattet. Ein Zukauf von Schweinen oder Fleisch für die weitere Verarbeitung erfolgte nicht.
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