BFH - Urteil vom 12.12.1996
IV R 78/95
Normen:
EStG § 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1079
BFHE 182, 155
BStBl II 1997, 427
DStR 1997, 775
DStZ 1998, 171
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 12.12.1996 (IV R 78/95) - DRsp Nr. 1997/3531

BFH, Urteil vom 12.12.1996 - Aktenzeichen IV R 78/95

DRsp Nr. 1997/3531

»Zur Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs bei der Direktvermarktung von selbst hergestellten Schinken und Wurstwaren«

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) betreiben in Gütergemeinschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie ermitteln ihren Gewinn nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Kläger zeigte im Jahr 1992 an, selbsterzeugte landwirtschaftliche Produkte zu bearbeiten und auf dem Bauernmarkt zu vertreiben. Bei der daraufhin durchgeführten Betriebsbesichtigung stellte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) u.a. fest, daß der landwirtschaftliche Betrieb der Kläger ca. 20 ha landwirtschaftliche Nutzfläche umfaßte und durchschnittlich 80 Mastschweine gehalten wurden. Im Streitjahr (1992) wurden jede Woche ein bis zwei Schweine auf der Hofstelle geschlachtet und zu Schinken, Blut-, Leber- und Dosenwurst verarbeitet. Für die Verarbeitung stehen ein Schlachtraum von 4 x 4 qm, ein kleiner Verarbeitungsraum sowie ein Kühlraum zur Verfügung. Auf dem Bauernmarkt werden nur die aus den eigenen Schweinen hergestellten Schinken und Wurstwaren verkauft; der Verkauf von Frischfleisch ist dort nicht gestattet. Ein Zukauf von Schweinen oder Fleisch für die weitere Verarbeitung erfolgte nicht.