EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2 § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 § 23 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1569
BFHE 182, 363
BStBl II 1997, 603
DB 1997, 1443
DStR 1997, 1041
DStZ 1997, 681
NJWE-MietR 1997, 264
Vorinstanzen:
FG Köln,
BFH - Urteil vom 12.12.1996 (X R 65/95) - DRsp Nr. 1997/4593
BFH, Urteil vom 12.12.1996 - Aktenzeichen X R 65/95
DRsp Nr. 1997/4593
»1. Werbungskosten i.S. der §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 4 Satz 1 EStG sind --in Angleichung an das für alle Überschußeinkunftsarten gleichermaßen geltende Veranlassungsprinzip und unter Berücksichtigung einkunftsartbedingter Besonderheiten-- grundsätzlich alle durch ein Spekulationsgeschäft i.S. des § 23EStG veranlaßten Aufwendungen, die nicht zu den (nachträglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten des angeschafften Wirtschaftsgutes gehören (Anschluß an BFH-Urteil vom 17. Juli 1991 X R 6/91, BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916).2. Wird ein unbebautes Grundstück innerhalb von zwei Jahren seit der Anschaffung unter Aufgabe der Bebauungsabsicht wieder veräußert, können die Planungsaufwendungen (Baugenehmigungsgebühren, Architektenhonorare) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder im Rahmen des Spekulationsgewinns abziehbar sein.«
Normenkette:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2 § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 § 23 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 4 S. 1 ;
Gründe:
I.
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