BFH - Urteil vom 12.12.2002
VII R 43/01
Normen:
ZK Art. 32 Abs. 1 lit. b Ziff. i ; ZKDVO Anhang 23 Erl. Anmerkung Nr. 2 S. 1 zu Art. 32 Abs. 1 lit. b Ziff. ii ZK ;
Fundstellen:
BB 2003, 567
BFH/NV 2003, 582
BFHE 200, 468
DB 2003, 538
DStRE 2003, 436
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 6669/00

BFH - Urteil vom 12.12.2002 (VII R 43/01) - DRsp Nr. 2003/3193

BFH, Urteil vom 12.12.2002 - Aktenzeichen VII R 43/01

DRsp Nr. 2003/3193

»1. Der Wert einer Beistellung (hier: Leder), der gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis für die eingeführte Ware (hier: Lederbekleidung) hinzuzurechnen ist, um deren Zollwert zu ermitteln, entspricht den gesamten Kosten, die der Käufer in der Gemeinschaft für den Erwerb der Beistellung aus seinem Vermögen aufwenden muss. Maßgeblich ist der Rechnungsendbetrag über die erworbene Beistellung. Eine Berichtigung dieses Rechnungsendbetrags findet grundsätzlich nicht statt. 2. Kosten, die für den Erwerb einer Beistellung entstanden sind, sind zollwertrechtlich ausschließlich nach der jeweils einschlägigen Berichtigungsvorschrift des Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK zu beurteilen. Entscheidungskriterien, die sich aus anderen Berichtigungsvorschriften des Art. 32 Abs. 1 ZK wie auch des Art. 33 ZK ergeben, dürfen für die Bestimmung des Wertes der Beistellung im Rahmen des Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK mithin nicht korrigierend herangezogen werden. 3. Hieraus folgt, dass auch Einkaufsprovisionen, die für den Erwerb einer Beistellung für den Käufer anfallen, auch wenn sie in der maßgeblichen Rechnung über diesen Erwerbsvorgang separat von dem reinen Warenwert der Beistellung ausgewiesen sind, zu dem Wert der Beistellung und damit zum Zollwert der eingeführten Ware gehören.«

Normenkette: