BFH - Urteil vom 12.12.2007
X R 16/05
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 559
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1329/02

BFH - Urteil vom 12.12.2007 (X R 16/05) - DRsp Nr. 2008/4440

BFH, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen X R 16/05

DRsp Nr. 2008/4440

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) plante ab dem Jahr 1995 die Errichtung einer Windkraftanlage. Am 19. September 1995 gab er ein Standortgutachten zur Bewertung des Windaufkommens in X in Auftrag und meldete am 20. Oktober 1995 ein entsprechendes Gewerbe an. Seit dieser Zeit bemühte er sich um den Ausweis der für die Windkraftanlage benötigten Fläche im Flächennutzungsplan der Gemeinde.

Am 26. Januar 1996 meldete der Kläger unter derselben Anschrift, unter der er auch den Betrieb einer Windkraftanlage angemeldet hatte, zusätzlich die Tätigkeit als Händler und Handelsvertreter für Baustoffe an. Aus dieser Tätigkeit erzielte er im Streitjahr 1997 einen Gewinn in Höhe von 292 119 DM und im Streitjahr 1998 in Höhe von 349 587 DM. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).