BFH - Urteil vom 12.12.2007
XI R 11/07
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4668/04

BFH - Urteil vom 12.12.2007 (XI R 11/07) - DRsp Nr. 2008/4896

BFH, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen XI R 11/07

DRsp Nr. 2008/4896

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Gesellschafter einer Sozietät.

Die Erklärung der Sozietät zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2002 vom 13. November 2003 ging am 18. November 2003 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ein. In einer Anlage zur Feststellungserklärung teilte der Kläger dem FA mit, dass "Angaben über die Sonderbetriebsausgaben für das Jahr 2002" von ihm "nachgereicht" würden. Als Empfangsbevollmächtigter für alle Beteiligten war der Gesellschafter B unter der Anschrift der Sozietät benannt.

Das FA erließ am 28. November 2003 einen Feststellungsbescheid für 2002 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO --). Darin wurden für die Beteiligten der Sozietät laufende Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 417 067 EUR und Sonderbetriebsausgaben in Höhe von ... EUR festgestellt. Die laufenden Einkünfte wurden auf alle drei Beteiligten und die Sonderbetriebsausgaben nur auf die Beteiligten B und A aufgeteilt. Hinsichtlich des Klägers enthielt der Bescheid weder den Begriff "Sonderbetriebsausgaben" noch eine Null. Der Bescheid wurde B mit dem Hinweis bekannt gegeben, er ergehe an ihn mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten.