BFH - Urteil vom 13.01.1988
II R 243/85
Normen:
BewG § 102 Abs. 2 ; EntwHStG § 7 Abs. 3;
Fundstellen:
BFHE 153, 52
BStBl II 1988, 571
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 13.01.1988 (II R 243/85) - DRsp Nr. 1996/12964

BFH, Urteil vom 13.01.1988 - Aktenzeichen II R 243/85

DRsp Nr. 1996/12964

»Eine für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern gebildete steuerfreie Rücklage ist auch dann bei der Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes abzuziehen, wenn die Beteiligung als Schachtelbeteiligung nicht zum gewerblichen Betrieb gehört (Abweichung von BFHE 139, 561, BStBl II 1984, 221).«

Normenkette:

BewG § 102 Abs. 2 ; EntwHStG § 7 Abs. 3;

Gründe:

Die Klägerin, eine AG, war am 1. Januar 1974 an verschiedenen Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern beteiligt. Wegen dieser Beteiligungen nahm sie gemäß § 1 des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes (EntwHStG) i.d.F. vom 15. März 1968 in ihrer Steuerbilanz einen Bewertungsabschlag vor und bildete eine steuerfreie Rücklage. Die Beteiligungen selbst setzte sie bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bzw. aufgrund des § 102 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) nicht an.

Bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1974 setzte das beklagte Finanzamt (FA) die steuerfreie Rücklage sowie den Bewertungsabschlag vom Rohbetriebsvermögen ab und stellte den Einheitswert unter Vorbehalt der Nachprüfung entsprechend fest.