Die Klägerin, eine AG, war am 1. Januar 1974 an verschiedenen Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern beteiligt. Wegen dieser Beteiligungen nahm sie gemäß § 1 des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes (EntwHStG) i.d.F. vom 15. März 1968 in ihrer Steuerbilanz einen Bewertungsabschlag vor und bildete eine steuerfreie Rücklage. Die Beteiligungen selbst setzte sie bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bzw. aufgrund des §
Bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1974 setzte das beklagte Finanzamt (FA) die steuerfreie Rücklage sowie den Bewertungsabschlag vom Rohbetriebsvermögen ab und stellte den Einheitswert unter Vorbehalt der Nachprüfung entsprechend fest.
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