BFH - Urteil vom 13.02.1996
VIII R 18/92
Normen:
AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG § 4 Abs. 4, § 16 Abs. 3, § 24 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1003
BFHE 180, 79
BStBl II 1996, 291
DB 1996, 1014
DStR 1996, 777
DStZ 1996, 368
NJW-RR 1996, 934
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 13.02.1996 (VIII R 18/92) - DRsp Nr. 1996/20856

BFH, Urteil vom 13.02.1996 - Aktenzeichen VIII R 18/92

DRsp Nr. 1996/20856

»Zahlt der Gesellschafter einer Personengesellschaft Zinsen für Verbindlichkeiten, die die Gesellschaft bei Aufgabe ihres Betriebs nicht getilgt hat, obwohl ihr bei ordnungsgemäßer Abwicklung ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden hätten, kann er die Zinsen nicht als (nachträgliche) Betriebsausgaben abziehen. Das gilt auch für Zinsen auf Verbindlichkeiten, die einem Gesellschafter im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Sonderbetriebsvermögen entstanden sind, wenn er die Aktivwerte dieses Vermögens bei Beendigung seiner Mitunternehmerstellung nicht zur Tilgung der Verbindlichkeiten verwendet. Zahlt ein Gesellschafter aber Zinsen für fortbestehende Gesellschaftsverbindlichkeiten, so muß er sich nicht entgegenhalten lassen, daß er die Aktivwerte seines Sonderbetriebsvermögens zur Tilgung dieser Verbindlichkeiten hätte einsetzen können.«

Normenkette:

AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG § 4 Abs. 4, § 16 Abs. 3, § 24 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die ehemaligen Kommanditisten einer inzwischen voll beendeten GmbH & Co. KG (A-KG). Sie sind auch Kommanditisten einer weiteren GmbH & Co. KG (R-KG). Die beiden Gesellschaften führten bis 1983 von demselben Betriebsgelände (Bauhof) aus nebeneinander jeweils ein Tiefbauunternehmen.