BFH - Urteil vom 13.03.1990
VII R 50/89
Normen:
StBerG § 23 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1411
BB 1990, 1694
BFHE 160, 373
BStBl II 1990, 1093
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 13.03.1990 (VII R 50/89) - DRsp Nr. 1996/13563

BFH, Urteil vom 13.03.1990 - Aktenzeichen VII R 50/89

DRsp Nr. 1996/13563

»Ein Arbeitnehmer, der länger als drei Jahre gleichzeitig als Lohnbuchhalter und als Finanzbuchhalter tätig war, erfüllt auch dann die Voraussetzungen für die Bestellung als Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins, wenn auf die Tätigkeit in der Lohnbuchhaltung nur etwa ein Drittel seiner Arbeitszeit entfiel.«

Normenkette:

StBerG § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein anerkannter Lohnsteuerhilfeverein, zeigte der Beklagten und Revisionsbeklagten (Oberfinanzdirektion -OFD-) nach § 23 Abs. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) die Eröffnung einer Beratungsstelle in M an und benannte Frau L als Beratungsstellenleiterin. Frau L war neben einer viermonatigen Tätigkeit als Lohnsteuersachbearbeiterin bei einem Lohnsteuerhilfeverein u.a. über sechs Jahre lang bei verschiedenen Firmen als Lohnbuchhalterin und Finanzbuchhalterin beschäftigt.