I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, betreibt in A ein Hoch- und Tiefbauunternehmen mit Betriebsstätten in B, C und D.
Aufgrund der für die Streitjahre 1982 und 1983 eingereichten Gewerbesteuererklärungen setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (
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