BFH - Urteil vom 13.05.1993
IV R 1/91
Normen:
AO (1977) § 169 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 171 Abs. 4, Abs. 10, §§ 184, 185 ; GewStG §§ 28 ff;
Fundstellen:
BB 1994, 54
BFHE 172, 98
BStBl II 1993, 828
NVwZ 1996, 100
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 13.05.1993 (IV R 1/91) - DRsp Nr. 1996/9844

BFH, Urteil vom 13.05.1993 - Aktenzeichen IV R 1/91

DRsp Nr. 1996/9844

»1. Als Folgebescheid des Gewerbesteuer-Meßbescheids ist der Zerlegungsbescheid zugleich Grundlagenbescheid des Gewerbesteuerbescheids. Damit unterliegt er der Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 4 AO 1977 wenn er aufgrund einer Außenprüfung ergangen ist. 2. Wird die Prüfung der Gewerbesteuer angeordnet, so umfaßt die Außenprüfung auch die Zerlegung der Gewerbesteuer. Die tatsächliche Durchführung einer Außenprüfung setzt nicht voraus, daß bisher nicht bekannte -Tatsachen festgestellt werden, die zu einer Änderung des Steueranspruchs führen (Anschluß an BFH-Urteil vom 11. April -1990 I R 167/86, BFHE 160, 504, BStBl II 1990, 772).«

Normenkette:

AO (1977) § 169 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 171 Abs. 4, Abs. 10, §§ 184, 185 ; GewStG §§ 28 ff;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, betreibt in A ein Hoch- und Tiefbauunternehmen mit Betriebsstätten in B, C und D.

Aufgrund der für die Streitjahre 1982 und 1983 eingereichten Gewerbesteuererklärungen setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) auf 115.927 DM und 35.775 DM fest. Die entsprechenden Zerlegungsbescheide ergingen am 16.07. und am 31.08.1984; Zerlegungsmaßstab war das Verhältnis der Betriebseinnahmen.