EStG (1984) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BB 1994, 420
BFHE 173, 22
BStBl II 1994, 228
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,
BFH - Urteil vom 13.07.1993 (VIII R 41/92) - DRsp Nr. 1996/9948
BFH, Urteil vom 13.07.1993 - Aktenzeichen VIII R 41/92
DRsp Nr. 1996/9948
»Zum Werbungskostenabzug von Schuldzinsen und Anwaltskosten für einen landgerichtlichen Zwischenvergleich, in dem der unter den Prozeßparteien strittige, beim Amtsgericht hinterlegte Geldbetrag zur Erzielung höherer Einkünfte aus Kapitalvermögen vorläufig mit der Maßgabe verteilt wurde, daß eine sich durch das spätere Urteil ergebende Überzahlung zu verzinsen sei.«
Normenkette:
EStG (1984) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 8 ;
Gründe:
I.
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