BFH - Urteil vom 13.08.1993
VI R 51/92
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, Abs. 6, § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 3, Abs. 5, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 1993, 2370
BB 1994, 267
BFHE 171, 569
BStBl II 1994, 33
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 13.08.1993 (VI R 51/92) - DRsp Nr. 1996/9825

BFH, Urteil vom 13.08.1993 - Aktenzeichen VI R 51/92

DRsp Nr. 1996/9825

»1. Mitgliedsbeiträge an den Wirtschaftsrat der CDU e. V. sind bei einem Geschäftsführer einer GmbH nur dann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, wenn der Wirtschaftsrat der CDU e. V. als Berufsverband jedenfalls auch die spezifischen beruflichen Interessen der leitenden Angestellten einschließlich der Geschäftsführer und Vorstände vertritt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nicht nur nach der Satzung des Wirtschaftsrat der CDU e. V., sondern auch nach der tatsächlichen Verbandstätigkeit zu beurteilen. 2. Werden Verbandsmittel tatsächlich in erheblichem Maß für allgemein- politische Zwecke, insbesonderer zur Unterstützung politischer Parteien durch Geld- oder Sachzuwendungen, verwendet, so handelt es sich nicht um einen steuerlich anzuerkennenden Berufsverband.«

Normenkette: