BFH - Urteil vom 13.08.1996
IX R 11/95
Normen:
EStG § 21 Abs. 2, § 21a Abs. 6, § 52 Abs. 21 ;
Fundstellen:
BFHE 181, 435
BStBl II 1997, 197
DB 1997, 555
DStZ 1997, 493
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 13.08.1996 (IX R 11/95) - DRsp Nr. 1997/4655

BFH, Urteil vom 13.08.1996 - Aktenzeichen IX R 11/95

DRsp Nr. 1997/4655

»Der Eigentümer eines selbstgenutzten Wohnhauses auf übergroßer Grundstücksfläche kann in Veranlagungszeiträumen nach 1986 aufgrund der sog. großen Übergangsregelung (§ 52 Abs. 21 Satz 2 EStG) die Nutzungswertbesteuerung in den durch das bisherige Recht gezogenen Grenzen fortführen.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2, § 21a Abs. 6, § 52 Abs. 21 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines selbstgenutzten Einfamilienhauses, dessen Grundstück größer als das Zwanzigfache der bebauten Fläche ist. Im Jahre 1986 ermittelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin aus dem Einfamilienhaus nach § 21a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

In der gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO 1977) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 1987 setzte das FA im Zusammenhang mit dem Einfamilienhaus keine Vermietungseinkünfte mehr an, sondern erfaßte nur gemäß § 52 Abs. 21 Sätze 4 und 6 EStG einen den erhöhten Absetzungen i.S. von § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) entsprechenden Betrag in Höhe von 2.795 DM wie Sonderausgaben.