I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines selbstgenutzten Einfamilienhauses, dessen Grundstück größer als das Zwanzigfache der bebauten Fläche ist. Im Jahre 1986 ermittelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin aus dem Einfamilienhaus nach §
In der gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO 1977) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 1987 setzte das FA im Zusammenhang mit dem Einfamilienhaus keine Vermietungseinkünfte mehr an, sondern erfaßte nur gemäß § 52 Abs. 21 Sätze 4 und 6 EStG einen den erhöhten Absetzungen i.S. von § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) entsprechenden Betrag in Höhe von 2.795 DM wie Sonderausgaben.
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