BFH - Urteil vom 13.08.1996
IX R 46/94
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 § 52 Abs. 21 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2337
BFHE 181, 79
BStBl II 1996, 652
DB 1996, 2368
DStR 1996, 1849
NJWE-MietR 1997, 42
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 13.08.1996 (IX R 46/94) - DRsp Nr. 1996/30272

BFH, Urteil vom 13.08.1996 - Aktenzeichen IX R 46/94

DRsp Nr. 1996/30272

»Auch nach der sog. großen Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG können Aufwendungen für den Umbau und die Modernisierung einer zeitweilig geräumten Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie in einem hinreichend eindeutigen Zusammenhang mit der im Rahmen einer anschließend fortgeführten Nutzungswertbesteuerung in bezug auf diese Wohnung anzusetzenden Rohmiete stehen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 § 52 Abs. 21 S. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte im Jahre 1976 ein Zweifamilienhaus, bestehend aus einer Hauptwohnung und einer Einliegerwohnung, errichtet. Bis März 1990 hatte er die Hauptwohnung selbst genutzt und die Einliegerwohnung vermietet. Im April 1990 bezog der Kläger die Einliegerwohnung; die Hauptwohnung wurde von diesem Zeitpunkt an umgebaut und renoviert und war daher nicht bewohnbar. Diese Situation dauerte auch während des Jahres 1991 (Streitjahr) an. Erst im Jahre 1992 bezog der Kläger wieder die Hauptwohnung.