Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte im Jahre 1976 ein Zweifamilienhaus, bestehend aus einer Hauptwohnung und einer Einliegerwohnung, errichtet. Bis März 1990 hatte er die Hauptwohnung selbst genutzt und die Einliegerwohnung vermietet. Im April 1990 bezog der Kläger die Einliegerwohnung; die Hauptwohnung wurde von diesem Zeitpunkt an umgebaut und renoviert und war daher nicht bewohnbar. Diese Situation dauerte auch während des Jahres 1991 (Streitjahr) an. Erst im Jahre 1992 bezog der Kläger wieder die Hauptwohnung.
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