BFH - Urteil vom 13.08.1996
IX R 9/95
Normen:
EStG § 21 Abs. 2 S. 1, § 52 Abs. 21 S. 1 bis 3;
Fundstellen:
BB 1996, 2398
BFHE 181, 173
BStBl II 1997, 43
DB 1996, 2367
DStR 1996, 1851
NJW 1997, 152
NJWE-MietR 1996, 287
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 13.08.1996 (IX R 9/95) - DRsp Nr. 1996/30283

BFH, Urteil vom 13.08.1996 - Aktenzeichen IX R 9/95

DRsp Nr. 1996/30283

»Baut der Steuerpflichtige im Anschluß an den Erwerb eines Zweifamilienhauses die beiden Wohnungen, von denen die eine im Veranlagungszeitraum 1986 vermietet war, in den darauf folgenden Jahren zu einer neuen, eigengenutzten Wohnung um, so ist für diese neue Wohnung ein Nutzungswert gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 21 Sätze 1 bis 3 EStG nicht zu ermitteln.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2 S. 1, § 52 Abs. 21 S. 1 bis 3;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute-- erwarben durch notariellen Kaufvertrag vom 12. Dezember 1986 zu je 1/2 Miteigentumsanteil ein Zweifamilienhaus in X. Nutzungen und Lasten gingen am 30. Dezember 1986 über.

Im Zeitpunkt des Erwerbs hatte das Gebäude eine --noch bis Ende Januar 1987 vermietete-- Wohnung im Erdgeschoß und eine --leerstehende-- Wohnung im Dachgeschoß; beide Wohnungen hatten jeweils eine Wohnfläche von ca. 61 qm. Nach dem Auszug der Mieterin statteten die Kläger das Gebäude mit einer Zentralheizung aus, erneuerten die Fenster, renovierten Dach- und Erdgeschoß und bauten die beiden Geschosse zu insgesamt einer Wohnung um. Sie bauten auch das Kellergeschoß zu einer Wohnung aus und vermieteten diese ab Februar 1989.